Skip to main content

Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine  Mandatsbedingungen

der  Fachanwaltskanzlei  Uta Petschull

 

Für Verträge zwi­schen Rechtsanwältin Uta Petschull, Winsener Str. 34A, 29614 Soltau – nach­fol­gend „Rechtsanwalt“ – und dem Auftraggeber – nach­fol­gend „Mandant“ – über die Erteilung von recht­li­chem Rat und Auskunft, die anwalt­li­che Geschäftsbesorgung oder die Vertretung in gericht­li­chen, behörd­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Angelegenheiten – nach­fol­gend „Mandat“ – gel­ten die fol­gen­den Allgemeinen Mandatsbedingungen.

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gel­ten auch für die Vertragsanbahnung sowie für künf­ti­ge Mandate, soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird.

Zustandekommen und Umfang des Mandats

  1. Ein Mandat kommt erst durch Annahme des Mandatsangebots durch den Rechtsanwalt zustan­de.
  2. Vertragspartner des Mandanten ist aus­schließ­lich Rechtsanwältin Uta Petschull.
  3. Gegenstand und Umfang des Mandats bestim­men sich nach der indi­vi­du­el­len Vereinbarung zwi­schen Mandant und Rechtsanwalt. Maßgeblich ist der kon­kret erteil­te Auftrag. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor die­sen Allgemeinen Mandatsbedingungen.
  4. Der Rechtsanwalt ist berech­tigt, sich bei der Bearbeitung des Mandats im recht­lich zuläs­si­gen Umfang der Unterstützung durch Kanzleimitarbeiter und exter­ne Dienstleister zu bedie­nen. Die anwalt­li­che Verantwortung ver­bleibt stets beim Rechtsanwalt.
  5. Soweit nicht aus­drück­lich schrift­lich oder in Textform etwas ande­res ver­ein­bart ist:
  • bezieht sich die Beratung aus­schließ­lich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland;
  • umfasst das Mandat kei­ne steu­er­li­che Beratung; steu­er­li­che Auswirkungen hat der Mandant durch geeig­ne­te fach­kun­di­ge Berater auf eige­ne Veranlassung prü­fen zu las­sen;
  • wird die anwalt­li­che Leistung aus­schließ­lich gegen­über dem Mandanten erbracht; eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Mandats erfolgt nur bei aus­drück­li­cher Vereinbarung;
  • besteht eine Verpflichtung zur Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen nur dann, wenn dies aus­drück­lich zum Gegenstand des Mandats gemacht wur­de.

Pflichten des Rechtsanwalts

  1. Der Rechtsanwalt bear­bei­tet das Mandat mit der Sorgfalt eines ordent­li­chen Rechtsanwalts im Rahmen des erteil­ten Auftrags.
  2. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht frü­hes­tens nach Annahme des Mandats. Besteht ein gesetz­li­ches Widerrufsrecht, darf der Rechtsanwalt vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wer­den, wenn der Mandant dies aus­drück­lich ver­langt und ord­nungs­ge­mäß über die Rechtsfolgen belehrt wur­de.
  3. Der Rechtsanwalt wird den Sachverhalt recht­lich prü­fen, den Mandanten über das Ergebnis unter­rich­ten und des­sen Interessen im beauf­trag­ten Umfang wahr­neh­men.
  4. Der Rechtsanwalt ist gesetz­lich zur Verschwiegenheit ver­pflich­tet. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung sei­nes Berufs bekannt wird.
  5. Der Rechtsanwalt ist berech­tigt, sol­che Angaben offen­zu­le­gen, zu deren Offenlegung er gesetz­lich ver­pflich­tet ist oder die zur Wahrnehmung berech­tig­ter Interessen im recht­lich zuläs­si­gen Umfang erfor­der­lich sind.
  6. Für den Mandanten ein­ge­hen­de Gelder wer­den treu­hän­de­risch ver­wahrt und – vor­be­halt­lich ver­ein­bar­ter oder gesetz­li­cher Aufrechnungs‑, Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrechte – unver­züg­lich an den Mandanten oder an die von ihm benann­te emp­fangs­be­rech­tig­te Stelle aus­ge­kehrt.
  7. Der Rechtsanwalt trifft ange­mes­se­ne tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen zum Schutz der vom Mandanten über­mit­tel­ten Daten.

Obliegenheiten des Mandanten

  1. Der Mandant hat den Rechtsanwalt über alle für das Mandat erheb­li­chen tat­säch­li­chen und recht­li­chen Umstände voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zu infor­mie­ren.
  2. Der Mandant hat dem Rechtsanwalt sämt­li­che zur Bearbeitung erfor­der­li­chen Unterlagen und Informationen recht­zei­tig und in geord­ne­ter Form zur Verfügung zu stel­len.
  3. Der Mandant wird den Rechtsanwalt unver­züg­lich über Änderungen sei­ner Kontaktdaten infor­mie­ren und bei län­ge­rer Abwesenheit für eine zuver­läs­si­ge Erreichbarkeit sor­gen.
  4. Der Mandant wird Schreiben, Entwürfe, E‑Mails und sons­ti­ge Mitteilungen des Rechtsanwalts dar­auf über­prü­fen, ob die dar­in ent­hal­te­nen tat­säch­li­chen Angaben voll­stän­dig und zutref­fend wie­der­ge­ge­ben sind, und den Rechtsanwalt auf Unrichtigkeiten oder Unklarheiten unver­züg­lich hin­wei­sen.
  5. Der Mandant wird wäh­rend des lau­fen­den Mandats mit Gerichten, Behörden, Gegnern, Versicherern oder sons­ti­gen Beteiligten in man­dats­be­zo­ge­nen Angelegenheiten grund­sätz­lich nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt kom­mu­ni­zie­ren, soweit dies zum Schutz sei­ner Interessen sach­ge­recht ist.
  6. Soweit der Mandant per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten Dritter über­mit­telt, ver­si­chert er, hier­zu recht­lich befugt zu sein.

Vergütung

  1. Die Vergütung des Rechtsanwalts rich­tet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit kei­ne geson­der­te Vergütungsvereinbarung getrof­fen wur­de.
  2. Eine Vergütungsvereinbarung bedarf min­des­tens der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Form.
  3. Der Rechtsanwalt ist berech­tigt, einen ange­mes­se­nen Vorschuss zu ver­lan­gen.
  4. Der Mandant bleibt auch dann zur Zahlung der Vergütung ver­pflich­tet, wenn er sei­ner­seits Erstattungsansprüche gegen Dritte, ins­be­son­de­re gegen Gegner oder Rechtsschutzversicherer, hat.
  5. Zur Sicherung fäl­li­ger Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts tritt der Mandant Erstattungsansprüche gegen Gegner, Rechtsschutzversicherer oder sons­ti­ge Dritte nur in Höhe der jeweils kon­kret offe­nen Vergütungsforderung aus dem betref­fen­den Mandat an den Rechtsanwalt ab. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an.
  6. Der Rechtsanwalt wird ein­ge­hen­de Zahlungen auf die Vergütungsforderung und offe­ne Auslagen anrech­nen und einen etwa­igen Überschuss unver­züg­lich an den Mandanten aus­keh­ren.
  7. Der Mandant wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass in arbeits­ge­richt­li­chen Streitigkeiten ers­ter Instanz ein Anspruch auf Erstattung außer­ge­richt­li­cher Kosten regel­mä­ßig nicht besteht.

Rechtsschutzversicherung

  1. Soweit der Mandant wünscht, dass der Rechtsanwalt eine Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung stellt oder mit die­ser kor­re­spon­diert, ist der Rechtsanwalt befugt, die hier­für erfor­der­li­chen Informationen an die Rechtsschutzversicherung zu über­mit­teln.
  2. Die Befugnis zur Offenlegung gilt aus­schließ­lich inso­weit, als dies für die Deckungsanfrage, die Prüfung des Versicherungsschutzes, die Abrechnung oder die Durchsetzung bzw. Abwicklung von Versicherungsleistungen erfor­der­lich ist.
  3. Der Mandant wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Einholung einer Deckungszusage eine geson­dert ver­gü­tungs­pflich­ti­ge anwalt­li­che Tätigkeit sein kann.
  4. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ändert nichts an der Vertragsbeziehung zwi­schen Mandant und Rechtsanwalt. Auftraggeber und Vergütungsschuldner bleibt grund­sätz­lich der Mandant.
  5. Beim Rechtsanwalt ein­ge­hen­de Versicherungsleistungen oder Kostenerstattungen wer­den – vor­be­halt­lich einer Verrechnung mit offe­nen Forderungen aus dem Mandat – unver­züg­lich an den Mandanten aus­ge­kehrt oder auf offe­ne Forderungen ange­rech­net.
  6. Der Mandant wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Rechtsschutzversicherungen regel­mä­ßig nur im ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Umfang leis­ten und ins­be­son­de­re Selbstbeteiligungen, nicht gedeck­te Leistungen oder Mehrvergütungen beim Mandanten ver­blei­ben kön­nen.

Kommunikation

  1. Der Rechtsanwalt darf zur Kommunikation die vom Mandanten mit­ge­teil­ten Kontaktdaten ver­wen­den, sofern der Mandant kei­nen ande­ren Kommunikationsweg vor­gibt.
  2. Der Mandant wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Kommunikation per unver­schlüs­sel­ter E‑Mail Sicherheitsrisiken auf­wei­sen kann und ein lücken­lo­ser Schutz vor dem Zugriff Dritter tech­nisch nicht gewähr­leis­tet ist.
  3. Sofern der Mandant kei­ne ande­re Weisung erteilt, darf der Rechtsanwalt per E‑Mail mit dem Mandanten kom­mu­ni­zie­ren.
  4. Verlangt der Mandant einen bestimm­ten beson­ders gesi­cher­ten Kommunikationsweg, ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren.

Einsatz tech­ni­scher und KI-gestütz­ter Anwendungen

  1. Der Rechtsanwalt ist berech­tigt, bei der Bearbeitung des Mandats tech­ni­sche Anwendungen ein­schließ­lich soft­ware­ge­stütz­ter Systeme mit Funktionen der künst­li­chen Intelligenz unter­stüt­zend ein­zu­set­zen, ins­be­son­de­re zur Recherche, Strukturierung, Dokumentenanalyse, Texterstellung, Qualitätskontrolle und orga­ni­sa­to­ri­schen Verarbeitung.
  2. Der Einsatz sol­cher Anwendungen erfolgt aus­schließ­lich unter anwalt­li­cher Verantwortung. Rechtliche Prüfung, Bewertung und Freigabe man­dats­be­zo­ge­ner Arbeitsergebnisse erfol­gen stets durch den Rechtsanwalt.
  3. Soweit exter­ne tech­ni­sche Dienste ein­ge­setzt wer­den, erfolgt dies nur im recht­lich zuläs­si­gen Rahmen und unter Beachtung der anwalt­li­chen Verschwiegenheits- und daten­schutz­recht­li­chen Pflichten.
  4. Personenbezogene oder sonst ver­trau­li­che Informationen wer­den in exter­ne tech­ni­sche Systeme nur inso­weit ein­ge­ge­ben, wie dies recht­lich zuläs­sig, für die Mandatsbearbeitung erfor­der­lich und nach pflicht­ge­mä­ßem Ermessen des Rechtsanwalts ver­tret­bar ist. Der Rechtsanwalt ist berech­tigt, Daten zuvor zu anony­mi­sie­ren, zu pseud­ony­mi­sie­ren oder in ande­rer Weise zu mini­mie­ren.
  5. Ein Anspruch des Mandanten auf den Einsatz oder Nichteinsatz bestimm­ter tech­ni­scher oder KI-gestütz­ter Anwendungen besteht nur, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de.

Haftung

  1. Die Haftung des Rechtsanwalts rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Vorschriften.
  2. Der Rechtsanwalt unter­hält eine Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetz­li­chen Anforderungen.
  3. Wünscht der Mandant für einen Einzelfall eine über die bestehen­de Versicherungssumme hin­aus­ge­hen­de Absicherung, kann – soweit recht­lich und tat­säch­lich mög­lich – auf Wunsch und Kosten des Mandanten eine Zusatzversicherung geprüft wer­den.

Abtretung, Schlichtung, Gerichtsstand, Leistungsort

  1. Rechte aus dem Mandatsverhältnis dür­fen vom Mandanten nur mit vor­he­ri­ger Zustimmung des Rechtsanwalts abge­tre­ten wer­den, soweit nicht gesetz­lich etwas ande­res gilt.
  2. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für ver­mö­gens­recht­li­che Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin.
  3. Der Rechtsanwalt ist nicht ver­pflich­tet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil­zu­neh­men, sofern er sich hier­zu nicht im Einzelfall aus­drück­lich bereit erklärt.
  4. Ist der Mandant Kaufmann, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Sondervermögen, oder hat der Mandant nach Vertragsschluss sei­nen Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland ver­legt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn­li­cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand Soltau, soweit gesetz­lich zuläs­sig.
  5. Leistungsort ist Soltau, soweit gesetz­lich zuläs­sig und nichts ande­res ver­ein­bart ist.

Schlussbestimmungen

  1. Die Datenschutzhinweise und etwa­ige Widerrufsinformationen in ihrer jeweils bei Vertragsschluss ein­be­zo­ge­nen Fassung sind Bestandteil des Mandatsverhältnisses.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollten ein­zel­ne Bestimmungen die­ser Allgemeinen Mandatsbedingungen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, bleibt die Wirksamkeit der übri­gen Bestimmungen unbe­rührt. An die Stelle unwirk­sa­mer Bestimmungen tre­ten die gesetz­li­chen Vorschriften.